Gemeinde Faulbach Gemeinde Faulbach



Grundsteuer A + B

Steuergrundsätze:
Jeder Grundbesitz wird besteuert, egal ob er
  • land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird (Grundsteuer A),
  • bebaut oder unbebaut ist (Grundsteuer B),
  • gewerblich genutzt wird oder Wohnzwecken dient (Grundsteuer B).
 
Grundsteuerschuldner:
Schuldner der Grundsteuer ist der rechtliche oder wirtschaftliche Eigentümer des Grundbesitzes. Die Grundsteuer ist eine laufende öffentliche Last und gehört somit zu den Betriebskosten eines Grundstücks. Die Steuerpflicht richtet sich ausschließlich nach den eigentumsrechtlichen Verhältnissen zu Beginn eines Kalenderjahres. Das bedeutet: bei Erwerb eines Grundstücks im laufenden Jahr ist der Erwerber erst mit dem 01.01. des folgenden Kalenderjahres Steuerschuldner.
 
Grundsteuermessbetrag:
Im Rahmen der Bewertung eines Grundstückes durch das zuständige Finanzamt wird ein so genannter Einheitswert festgesetzt, aus dem unter Anwendung einer Steuermesszahl der Grundsteuermessbetrag errechnet wird. Die Höhe des Einheitswertes und des Messbetrages ergeben sich aus dem jeweiligen Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid, den jeder Eigentümer vom Finanzamt erhält. Die Grundsteuer wird auf der Grundlage des Grundsteuermessbetrages festgesetzt.
 
Festsetzung:
Die in vierteljährlichen Vorauszahlungsraten (jeweils zum 15.02./ 15.05./ 15.08./ 15.11.) fällige Grundsteuer wird durch einen Abgabenbescheid festgesetzt und errechnet sich wie folgt:
 
 
Grundsteuermessbetrag des Finanzamtes multipliziert mit dem Grundsteuerhebesatz der Gemeinde Faulbach.
 
 
Der Hebesatz wird vom Gemeinderat der Gemeinde Faulbach beschlossen.  

 
 
Geltungsdauer des Gebührenbescheides:
Die Gemeinde Faulbach stellt nur dann neue Grundsteuerbescheide zu, wenn sich die Berechnungsgrundlagen ändern. Das bedeutet, dass die im Bescheid festgesetzten Fälligkeiten zu den gleichen Terminen auch in den Folgejahren zu beachten sind. Auf der Rückseite der zugestellten Grundsteuerbescheide wird auf diese Mehrjährigkeit hingewiesen. Bitte beachten Sie deshalb auch in den Folgejahren die Fälligkeiten für die Grundsteuern.

Informationen aus dem BayernPortal

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