Gemeinde Faulbach Gemeinde Faulbach

Gehobene wasserrechtliche Erlaubnis für die Grundwasserentnahme aus den Brunnen 1 und 2 Breitenbrunn

19.09.2024
Vollzug der Wassergesetze; Gehobene wasserrechtliche Erlaubnis für die Grundwasserentnahme aus den Brunnen 1 und 2 Breitenbrunn zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung durch den Zweckverband zur Wasserversorgung der Stadtprozeltener Gruppe (Altenbuch, Dorfprozelten, Faulbach und Stadtprozelten)

mit Unterlagen vom 27.10.2020 beantragte der Zweckverband zur Wasserversorgung der Stadtprozeltener Gruppe eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis für die Grundwasserentnahme aus den Brunnen 1 und 2 Breitenbrunn. Die Brunnen befinden sich auf den Grundstücke Fl.-Nrn. 4380/2 und 4399 der Gemarkung Breitenbrunn. Die Lage der Brunnen und der Umgriff des geplanten Wasserschutzgebietes für die Brunnen kann dem beigefügten Lageplan entnommen werden.

Für die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis ist ein förmliches Verwaltungsverfahren (§§ 14, 11 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz - WHG i.V.m. Art. 69 Satz 2 Bayerisches Wassergesetz - BayWG) durchzuführen. 

Nach Art. 73 Abs. 3 BayVwVfG liegen die vollständigen Antragsunterlagen für die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis bei der Gemeinde Faulbach für die Dauer eines Monats vom 30.09.2024 bis 30.10.2024 zur Einsicht aus. Die Auslegung erfolgt innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Unterlagen und wird hiermit nach Art. 73 Abs. 5 BayVwVfG ortsüblich bekannt gemacht.

Es wird auf Folgendes hingewiesen:

1.    Die Brunnen 1 und 2 Breitenbrunn des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Stadtprozeltener Gruppe befinden sich auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 4399 und 4380/2 der Gemarkung Faulbach.

2.    Die Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom 30.09.2024 bis 30.10.2024 im Rathaus der Gemeinde Faulbach, Zimmer 01, und im Landratsamt Miltenberg, Zimmer 164a, während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht aus. Um vorherige Terminvereinbarung wird gebeten (Gemeinde Faulbach, Frau Horlebein, Tel. 09392/928212; Landratsamt Miltenberg, Frau Zeiler, Tel. 09371/501289).

3.    Etwaige Einwendungen sind bei der Gemeinde Faulbach oder beim Landratsamt Miltenberg, Sachgebiet Wasserrecht, schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. (Die Abgabe der Einwendungen per einfacher E-Mail ist nicht ausreichend.)

4.    Die Einwendungen müssen spätestens 2 Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei einer der unter 3. genannten Stellen eingegangen sein.

5.    Bei Ausbleiben eines Beteiligten beim Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

6.    Personen, die Einwendungen erhoben haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden und die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

7.    Mit dem Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

 

Diese Bekanntmachung sowie die auszulegenden Plan- bzw. Antragsunterlagen werden nach § 27 a BayVwVfG zusätzlich auch unter folgendem www.faulbach.de im Internet veröffentlicht.

Kategorien: Die Gemeinde Faulbach informiert

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